Der Solidaritätszuschlag ist nach Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig. Das Gericht in Hannover hat am 25. November 2009 ein Verfahren zum Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt. Eine Ergänzungsabgabe diene nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen, erklärte das Gericht. Dies sei bei dem Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der Kosten der Deutschen Einheit nicht der Fall.
Zum Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 (für ein Jahr) bzw. seit 1995 durchgängig im Wege einer Ergänzungsabgabe von derzeit 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt 2009 rund 12 Milliarden Euro und steht ausschließlich dem Bund zu.
Mit der Vorlageentscheidung des Finanzgerichts ist noch keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages verbunden. Diese Frage kann allein das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden.Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit bereits Verfassungsbeschwerden gegen den Solidaritätszuschlag nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zumindest indirekt bestätigt. (
Beschluss vom 19. November 1999 - Az. 2 BvR 1167/96 - und
Beschluss vom 11. Februar 2008 - Az. 2 BvR 1708/06). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung vom 19. November 1999 ausdrücklich festgehalten, dass eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht befristet werden muss. Auch das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 8. Dezember 2009 jüngst die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages bestätigt. Darüber hinaus scheint die Argumentation des Finanzgerichtes wenig überzeugend, da die Finanzierung der Kosten der Deutschen Einheit ganz offensichtlich eben kein statischer, dauerhafter Vorgang ist. Dies wird schon bei einer Betrachtung des Solidarpaktes II deutlich, der bis 2019 degressiv ausgestaltet ist.
Nach unserer Auffassung bestehen nach wie vor keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages. Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes gilt es in aller Ruhe abzuwarten.
Auch wenn mit dem Vorlagebeschluss noch keinerlei Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages verbunden ist, soll der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2005 nicht endgültig, sondern nur vorläufig festgesetzt werden. Dies wird dann für alle noch offenen und für alle künftigen Steuerfestsetzungen gelten. Damit werden massenhafte Einsprüche verhindert und sowohl die Steuerzahler als auch die Finanzverwaltung von unnötiger Bürokratie befreit.
Durch die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes werden wir zwangsläufig aber auch mit der Frage konfrontiert, wie lange denn der Solidaritätszuschlag noch erhoben werden soll.
Wir stehen fest zum Aufbau Ost. Wir stehen uneingeschränkt zu den zugesagten Leistungen wie insbesondere dem Solidarpakt II. Insgesamt werden hieraus - degressiv ausgestaltet - rund 156 Milliarden Euro von 2005 bis 2019 an die neuen Länder gezahlt. Zur Finanzierung dieser Ausgaben trägt auch der Solidaritätszuschlag wesentlich bei, auch wenn hier keine unmittelbare Zweckbindung besteht. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag decken bis Ende des Finanzplanungszeitraums 2013 nicht annähernd die Ausgaben für den Solidarpakt II. Wenn man sogar die Gesamtleistungen aus dem Solidarpakt I und Solidarpakt II, den Bundesanteil am Fonds Deutscher Einheit und das vom Bund getragene Defizit der Treuhandgesellschaft zusammenrechnet, so liegen die Leistungen des Bundes bei mindestens 385 Milliarden Euro und könnten nicht ansatzweise durch die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag gedeckt werden.
Der Solidaritätszuschlag ist keine Dauereinrichtung. Er ist angelegt als zeitlich befristeter Beitrag zur finanziellen Unterstützung des wirtschaftlichen Aufbaus der neuen Länder. Schon bei seiner Einführung sind wir davon ausgegangen, dass der Solidaritätszuschlag über die Jahre hinweg abgebaut und schließlich gänzlich abgeschafft werden wird. Ein erster Schritt erfolgte zum 1. Januar 1998 durch die Absenkung von 7,5 % auf 5,5 %.
Im Hinblick auf eine weitere Absenkung des Solidaritätszuschlags müssen wir aber auch den Bundeshaushalt insgesamt im Blick behalten. Die Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes und die grundgesetzliche Schuldenbremse müssen wir einhalten. Daher ist eine weitere Absenkung des Solidaritätszuschlags derzeit nicht zu erwarten. Auch dies zeigt einmal mehr, dass wir unseren eingeschlagenen Kurs für mehr Wachstum und Beschäftigung konsequent fortsetzen müssen, um rasch und gestärkt aus der Krise hervorzugehen und Handlungsspielräume zu erweitern.